Ungewollte Schwangerschaft

Auszug aus dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (§ 5):
„Die nach § 219 des Strafgesetzbuches notwendige Beratung ist ergebnisoffen zu führen. Sie geht von der Verantwortung der Frau aus. Die Beratung soll ermutigen und Verständnis wecken, nicht belehren oder bevormunden. Die Schwangerschaftskonfliktberatung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens.”

Wenn eine schwangere Frau oder ein Paar nicht weiß, ob sie ein (weiteres) Kind bekommen können oder nicht, helfen die Berater·innen bei der Entscheidung. Sie informieren Sie neutral über Hilfsmöglichkeiten und über die Möglichkeiten eines Schwangerschaftsabbruchs. Ob ein Mädchen oder eine Frau das Kind bekommt oder die Schwangerschaft abbrechen lässt, ist allein ihre Entscheidung. Weder der Partner, noch die Familie, Ärzt·innen, Berater·innen oder staatliche Behörden dürfen ihre Entscheidung beeinflussen.

Ein Schwangerschaftsabbruch (Abtreibung) ist in den ersten drei Monaten einer Schwangerschaft möglich, wenn eine Frau sich in einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle beraten lässt und darüber eine Bescheinigung bekommt. Zwischen der Beratung und einem Schwangerschaftsabbruch müssen mindestens 3 Tage liegen. Frauen, die selbst kein oder wenig Geld verdienen, können die Übernahme der Kosten bei einer gesetzlichen Krankenkasse beantragen, wenn Sie in Deutschland gemeldet sind (siehe unten: Infos zur Kostenübernahme).

Die Berater·innen haben Schweigepflicht und die Beratung kann auf Wunsch anonym durchgeführt werden. Sie helfen Ihnen auch, wenn Sie Ihre Schwangerschaft geheim halten müssen (s. Vertrauliche Geburt).

Anmeldung: (06131) 2876610
Termine:
Mo, Di, Mi, Fr von 09:00 bis 13:00 Uhr
Mo, Di, Mi, Do von 14:00 bis 17:00 Uhr
Kosten: keine
Terminvereinbarungen per E-Mail sind leider nicht möglich.
Sie können gerne eine Begleitperson mitbringen.

Wenn Sie eine anonyme Beratung wünschen, sagen Sie dies bitte bei der Terminvereinbarung.

Weitere Infos